Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der im Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen a. N. eingetragene Verein führt den Namen „Tennisclub Esslingen e.V.“.
  2. Der Tennisclub Esslingen e.V. (künftig: TCE) hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

 

  1. Der TCE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des TCE ist Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, insbesondere des Tennissports.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Durchführung von Breiten- und Jugendsport, Wettkämpfen, Turnieren und sportlichen Veranstaltungen sowie
    2. die Durchführung von Ausstellungen und Informationsveranstaltungen sportlicher und kultureller Art.

 

§ 3

Mittelverwendung

 

  1. Der TCE ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder der Organe des TCE nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehren- amtlich wahr.
  3. Zur Erledigung von Geschäftsstellenaufgaben, Aufgaben im sportlichen Bereich und zur Pflege von Platz und Anlagen ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Entgelt tätige Beschäftigte anzustellen.
  4. Mittel des TCE dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten außer Ersatz für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für

den TCE entstanden sind, keine Zuwendungen aus den Mitteln des TCE. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des TCE fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 4

Verbandsanschluss, Vereinsordnungen

 

  1. Der TCE und seine Mitglieder anerkennen über den Inhalt dieser Satzung und die Ordnungen des TCE hinaus die Satzungsbestimmungen und Ordnungen ( Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnung ) desWürttembergischen Landessportbundes und seiner Mitgliedsverbände.
  2. Für jugendliche Mitglieder gelten daneben die Jugendordnungen des TCE, der Württembergischen Sportjugend sowie die des WTB und des DTB.

§ 5

Organe

 

Die Organe des TCE sind:

  1. Der Vorstand/ Gesamtvorstand,
  2. die Mitgliederversammlung und
  3. der Ehrenrat.

§ 6

Vorstand/ Gesamtvorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Präsidenten/in und dem/ der Vizepräsidenten/in. Sie vertreten den TCE gerichtlich und außer-

gerichtlich.

  1. Beide Mitglieder des Vorstands sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die Vizepräsiden/in jedoch verpflichtet, von

dem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des/der Präsidenten/in und nach Maßgabe der Geschäftsordnung Gebrauch zu machen. Zur Durchführung von Maßnahmen mit wesentlichenAuswirkungen bedarf der Vorstand im Innen- verhältnis der Zustimmung des Gesamtvorstands.

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Präsident/in,
    2. Vizepräsident/in,
    3. Schatzmeister/in für Kassengeschäfte und Haushalt,
    4. Schriftführer/in für Schriftverkehr, Protokolle und Mitgliederbetreuung,
    5. Leiter/in Sportbetrieb,
    6. Leiter/in Jugendsport,
    7. Leiter/in technische Anlagen, Wartung und Instandsetzung,
    8. Leiter/in Ressort Clubhaus-Organisation,
    9. Leiter/in Ressort Breitensport und Veranstaltungen,
    10. Leiter/in Ressort Öffentlichkeitsarbeit,
    11. drei Beisitzer/innen
  2. Alle Mitglieder des Gesamtvorstands sind im Rahmen des ihnen übertragenen Geschäftsbereichs undnach Maßgabe der Geschäftsordnung vertretungsberechtigt.


 

§ 7

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands/ Gesamtvorstands

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht dem Gesamtvorstand oder einem anderen Organ durch Satzung oder Ordnung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen des Gesamtvorstands und von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen,
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. Erstellung des Jahresberichts für das abgelaufene und Vorlage der Jahres- planung für das laufende Jahr,
  5. Beschlussfassung über Aufnahme von und Vereinsstrafen gegenüber Mit- gliedern.

Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im TCE war.

  1. Der Gesamtvorstand nimmt folgende Aufgaben war:
    1. Beschlussfassung über Maßnahmen mit wesentlichen Auswirkungen,
    2. Beschlussfassung über Vereinsstrafen nach § 14 Abs.3,
    3. Erlass, Änderung und Aufhebung einer
  • Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand,
  • Haus- und Platzordnung zur Regelung der Benutzung der Vereinsanlagen,
  • Finanz- und Beitragsordnung auf der Basis des Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Höhe vonBeiträgen sowie daneben zu Gastgebühren und Entgelten für Hallenstunden.

Jede dieser Ordnungen des TCE sowie ihre Änderung oder Aufhebung ist den Mitgliedern spätestens zurnächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 8

Wahl des Gesamtvorstands

 

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Gesamtvorstands können nur Mitglieder des TCE werden; sie werden für die Zeit von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren gewählt. Die jeweilige Amtszeit wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt. EinVorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein

Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im TCE endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Das Stimmrecht jugendlicher Mitglieder beschränkt sich

auf die Wahl des/der Jugendwarts/in. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. Beschlussfassung über die Jahresplanung für das laufende Jahr,
    3. Wahl und Entlastung des Vorstands und Gesamtvorstands sowie Abberufung von


 

Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund,

  1. Wahl der Kassenprüfer und der Mitglieder des Ehrenrats,
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über die Höhe der Jahresbeiträge und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstands und nach Maßgabe von § 12 Abs.6,
  4. Weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  5. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie soll alljährlich zuBeginn des Geschäftsjahres, spätestens im März stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung an die Mitglieder erfolgt durch Veröffentlichung in der Esslinger Zeitung (Tagebuch), per E-Mail Verteiler, Aushang im Clubhaus sowie Veröffentlichung auf der Homepage des TC Esslingen e.V..

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Terminschriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliederbeschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung nur, wenn der Vorstand oder mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

Bei Wahlen genügt der Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe-

rufen. Eine solche ist einzuberufen, wenn dies mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Über Verlauf und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Kassenprüfer

 

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu Kassenprüfer/inne/n gewählt. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.
  2. Es ist ihre Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des TCE auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
  3. Über das jeweilige Ergebnis ihrer Prüfung berichten die Kassenprüfer/innen in der Mitgliederversammlung;eventuelle Beanstandungen sind mit dem Vorstand vorab zu klären.


 

§ 11

Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Der Ehrenrat besteht aus seine/m/r Vorsitzenden und zwei Beisitzer/inne/n, die alle seit mindestens fünf Jahren Mitglieder des TCE und lebenserfahren sein müssen.
  3. Der Ehrenrat tritt nur auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds, das sich verletzt fühlt, zusammen. Der Antrag ist zu be-

gründen.

  1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Ehrenangelegenheiten zu schlichten.

 

§ 12

Mitgliedschaft

 

  1. Der TCE besteht aus:
    1. jugendlichen Mitgliedern,
    2. aktiven Mitgliedern,
    3. passiven Mitgliedern und
    4. Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder des TCE können natürliche Personen werden, über deren schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand entschieden hat. Über Ablehnungen entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ablehnung einesAufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche Mitglieder. IhrAufnahmeantrag bedarf der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  4. Mitglieder haben den Jahresbeitrag nach der Finanz- und Beitragsordnung zu entrichten, die bezüglich der Höhe des Jahresbeitrags der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Darin kann vorgesehen sein, dass Mitgliedern der Beitrag aus besonderen Gründen ermäßigt oder gestundet werden kann. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE80ZZZ00000440073 und der Mandatsreferenz (interne Vereins- Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

Mitglieder, die nicht am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.

  1. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der TCE

einen größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage beschließen, die 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags nicht übersteigen darf.

  1. Personen, die sich in ganz hervorragender Weise um den TCE verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beiträgen befreit.
  2. Mitglieder, die mit Beitragszahlungen im Rückstand sind, sind weder spiel- noch stimmberechtigt.


 

§ 13

Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem ver- tretungsberechtigtemVorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

§ 14

Vereinsstrafen, Ausschluss

 

  1. Schädigt ein Mitglied Ansehen oder Vermögen des TCE oder verstößt es gegen seine Satzung oder die innere Ordnung so kann eine Vereinsstrafe verhängt oder der Ausschluss aus dem TCE beschlossen werden und zwar durch folgende Maß- nahmen:
    1. Verweis,
    2. Spielsperre bis zur Dauer von sechs Monaten,
    3. Hausverbot bis zur Dauer von sechs Monaten,
    4. Ausschluss aus dem TCE.
  2. Verweise werden vom Vorstand ausgesprochen. Zur Verhängung von Vereinsstrafen gegen jugendliche Mitglieder, mit Ausnahme des Ausschlusses, ist der Vorstand nach Anhörung des/der Leiter/s/in Jugendsport zuständig. Bis zu dieser Entscheidung ist der/die Leiter/in Jugendsport berechtigt, mit sofortiger Wirkung ein Spielverbot bis zur Höchstdauer von vier Wochen zu verhängen.
  3. Im Übrigen ist für Vereinsstrafen der Gesamtvorstand zuständig. Der Vorstand kann bis zur Verkündung einer Entscheidung eine Spielsperre oder ein Hausverbot bis zur Dauer von vier Wochen als vorläufige Maßnahme mit sofortiger Wirkung anordnen.
  4. Vor der Verhängung einer Vereinsstrafe ist dem/der Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Jugendliche Mitglieder können sich dabei ein volljähriges Mitglied oder ihre Eltern als Beistand wählen. Von der angeordneten Maßnahme

ist der/die Betroffene, bei jugendlichen Mitgliedern auch die Eltern, sofort schriftlich zu verständigen.

  1. Satzungsgemäß verhängte Vereinsstrafen sind endgültig. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

 

§ 15

Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des TCE werden unter Beachtung

der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im TCE gespeichert, übermittelt und verändert.

 

  1. Die Organe des TCE anerkennen ausdrücklich die daraus resultierenden Informations- und Schutzrechteder Mitglieder und sorgen für deren Beachtung auch durch Mitarbeiter.


 

§ 16

Haftungsfragen

 

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegen- über dem TCE, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen,

nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  1. Der TCE haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des TCE oder bei Veranstaltungen des TCE erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des TCE gedeckt sind.

§ 17

Auflösung

 

  1. Die Auflösung des TCE kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es:
    1. der schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat,
    2. der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Wird dies nichterreicht, so wird gemäß a) eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist,
    3. der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit „Ja“ oder „Nein“ erfolgen.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des TCE fällt das Vermögen des TCE an die Stadt Esslingen, die es in Abstimmung mit dem Finanzamt unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere im Bereich des Jugendsports zu verwenden hat.

  1. Der Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen anzumelden.

 

Tennisclub Esslingen e.V. Esslingen, den 07. Oktober 2013

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